Die vorzeitige Einschulung in Rheinland-Pfalz – § 58 Schulgesetz Rheinland-Pfalz, § 12 GSO RLP

Der Einschulungsstichtag kann natürlich auch dazu führen, dass Kinder, die eigentlich schulreif sind, den Schulbesuch erst einmal die Möglichkeit vorenthalten bekommen, weil sie erst nach dem 31.08. das sechste Lebensjahr vollenden.

Wer sein Kind also bereits einschulen möchte, der muss in Rheinland-Pfalz einen Antrag auf vorzeitige Einschulung stellen.

In der Praxis ist es häufig so, dass Schulen Vorbehalte hinsichtlich einer vorzeitigen Einschulung haben. Hierbei werden meist sozial-emotionale Gründe vorgeschoben, dass die Kinder „noch nicht soweit“ seien, wobei es sich meist eher um pauschale Vorbehalte aufgrund von Vorurteilen handelt, als dass die Schulen sich wirklich mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt haben.

Auch hier gilt demnach, dass man nicht naiv an die Sache herangehen sollte, sondern sich gut vorbereiten sollte. Ich kann Ihnen gerne hierbei beratend zur Seite stehen oder aus meinen Erfahrungen mit der Formulierung helfen.

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Vorzeitige Einschulung Baden-Württemberg

Vorzeitige Einschulung Bayern

Vorzeitige Einschulung Hessen

Vorzeitige Einschulung Niedersachsen

und Vorzeitige Einschulung NRW

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Vorzeitige Einschulung Baden-Württemberg

Vorzeitige Einschulung Bayern

Vorzeitige Einschulung Hessen

Vorzeitige Einschulung Niedersachsen

und Vorzeitige Einschulung NRW

Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Vorzeitige Einschulung in Rheinland-Pfalz gemäß § 58 SchulG RLP, § 12 GSO RLP

Hierzu heißt es in § 58 Abs. 1 Schulgesetz Rheinland-Pfalz:

  • 58 Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung vom Schulbesuch

(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Zur Entscheidungsfindung soll mit Zustimmung der Eltern die Kindertagesstätte einbezogen werden.

Und ergänzend in § 12 GSO RLP

(2) Über die Aufnahme von vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kindern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt bis zum 15. Juni. Die Gründe einer ablehnenden Entscheidung werden den Eltern von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Die vorzeitige Einschulung in Rheinland-Pfalz – was kann man tun, wenn die vorzeitige Einschulung in RLP verweigert wird?

Unter welchen Voraussetzungen kann die vorzeitige Einschulung meines Kindes in RLP abgelehnt werden?

Voraussetzung für eine vorzeitige Einschulung in Rheinland-Pfalz ist, dass zu erwarten ist, dass das Kind aufgrund seiner Entwicklung mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Entscheidungen hierüber trifft der Schulleiter, wobei er sich einer zusätzlichen schulärztlichen Überprüfung bedienen kann.

Solche Anliegen sollten immer erst einmal nur mündlich mit der Schule angesprochen werden, denn stellt man den Antrag und wird dieser abgelehnt, tun sich Schulleiter erfahrungsgemäß sehr schwer, dies zu revidieren…

Sind Sie unsicher, können Sie mich gerne für eine Erstberatung anrufen und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung für Ihren individuellen Fall eine Einschätzung geben, welche Chancen wir haben und inwiefern ich Sie hierbei unterstützen kann.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur vorzeitigen Einschulung in Rheinland-Pfalz

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für die vorzeitige Einschulung geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Rheinland-Pfalz übernehmen.

 

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