Vorzeitige Einschulung:
Vorzeitige Einschulung - Lösungsansätze allgemein:
Wer der Meinung ist, daß sein Kind schon früher schultauglich ist oder zur Schule gehen sollte, für den gibt es individuelle Ausnahmeregelungen für den vorzeitigen Zugang zur Schule. Die einzelnen Regelungen werden dabei in den verschiedenen Bundesländern uneinheitlich geregelt:
- In einigen Bundesländern (so auch Rheinland-Pfalz) sind die Regelungen für den vorzeitigen Zugang zur Schule für alle Kinder dem Grunde nach gleich.
- In anderen Bundesländern (wie beispielsweise Baden-Württemberg) wird hingegen zwischen den sogenannten "Kann-Kindern" und sonstigen vorzeitigen Einschulungen unterschieden.
Vorzeitige Einschulung - Regelung:
Nachfolgend wird die Rechtslage in Rheinland-Pfalz dargestellt.
§ 58 Schulgesetz Rheinland Pfalz - Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung vom Schulbesuch
(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Zur Entscheidungsfindung soll mit Zustimmung der Eltern die Kindertagesstätte einbezogen werden.
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Ergänzend hierzu trifft die Schulordnung für öffentliche Grundschulen Regelungen, die nachfolgend aber nicht dargestellt werden.
Voraussetzung für eine vorzeitige Einschulung ist hiernach (wie auch in anderen Bundesländern mit teils geringfügig abweichendem Wortlaut), daß das Kind die für die Einschulung notwendige geistige und körperliche Reife besitzt.
Entscheidungen hierüber trifft grundsätzlich die Schule.
Zwar kann die Schule in Rheinland-Pfalz (und ähnlich auch in anderen Ländern) schulärztliche und/oder schulpsychologische Gutachten hinzuziehen, die Entscheidung über die Schulreife darf aber nie alleine von den Ergebnissen solcher Untersuchungen abhängig gemacht werden.
Für nähere Informationen oder eine Erstberatung hierzu, kontaktieren Sie mich bitte direkt.
vorzeitige Einschulung - Rechtsschutz:
Eine nicht wunschgemäße Entscheidung ist selbstverständlich nicht der Weisheit letzter Schluß:
Die Entscheidung der Schule stellt einen Verwaltungsakt dar. Dieser kann zunächst im Wege des Widerspruchs angefochten werden. Hierbei sind unbedingt die Fristen zu beachten. Im Falle des Widerspruchs wird die Entscheidung nochmals von der übergeordneten Behörde geprüft.
Wird die Entscheidung im Widerspruchsverfahren bestätigt, so besteht die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Da die Mühlen der Justiz im Hauptsacheverfahren regelmäßig zu langsam mahlen werden, ist zu beachten, daß neben dem regulären Verfahren auch ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu führen sein wird.
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