Einschulung Rheinland-Pfalz & Zurückstellung von der Schule Rheinland-Pfalz

Die Einschulung ist die erste Berührung mit der Schule und hängt davon ab, ob das Kind „schulreif“ ist. Eltern und Schulleiter haben hierzu häufig unterschiedliche Vorstellungen. Ein „Elternrecht“ auf eigene Entscheidung über die Einschulung/Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz gibt es nicht, d.h. auch wenn die Eltern ihr Kind naturgemäß besser kennen als der Schulleiter, entscheidet dieser über die Einschulung/ Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz.

Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Themenbereiche anlässlich der Einschulung in Rheinland-Pfalz, die anlässlich meiner Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht immer wieder relevant werden.

Solche allgemeinen Informationen ersetzen selbstverständlich keine individuelle Betrachtung des konkreten Falles. Natürlich können Sie mich deshalb auch für eine Erstberatung kontaktieren bzw. übernehme ich Ihren Fall auch direkt gegenüber Schulen/Schulbehörden/ ADD Rheinland-Pfalz und Gerichten!

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulung Baden-Württemberg

Einschulung Bayern

Einschulung Hessen

Einschulung Niedersachsen

und Einschulung NRW

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Wo sind die Einschulungsregeln in Rheinland-Pfalz geregelt?

In Rheinland-Pfalz sind die Regelungen für die Einschulung sowohl im Schulgesetz Rheinland-Pfalz /SchulG RLP) als auch in der Grundschulordnung Rheinland-Pfalz (GSO RLP) geregelt, wobei letztere Normen eine Konkretisierung hinsichtlich der vorzeitigen Einschulung und Zurückstellung von der Schule sowie des Aufnahmeverfahrens in die Grundschule darstellen.

  • 58 SchulG RLP enthält demnach die generellen Regelungen hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht und des Einschulungsstichtags sowie zur vorzeitigen Einschulung und Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz. § 13 GSO Rheinland-Pfalz konkretisiert dies nochmals und stelle auch Details hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens sowie der Verwaltungsverfahren im Falle eines Antrags auf Zurückstellung von der Schule dar, insbesondere bis wann diese Anträge gestellt und entschieden werden müssen.
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Die Schuleingangsuntersuchung – das schulärztliche Gutachten Rheinland-Pfalz

Den ersten Kontakt mit dem Thema Einschulung gibt es bereits im Kindergarten, wenn die Kinder zur Schuleingangsuntersuchung eingeladen werden, wo das schulärztliche Gutachten hinsichtlich der Schulreife erstellt wird.

Die Schuleingangsuntersuchung ist in Rheinland-Pfalz wichtig, da auf deren Basis der Schulleiter über die Schulreife und damit die Einschulung oder Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz entscheidet.

Nähere Informationen zur Schuleingangsuntersuchung erhalten Sie unter dem Link Schuleingangsuntersuchung – schulärztliches Gutachten Rheinland-Pfalz.

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Der Einschulungsstichtag Rheinland-Pfalz

Die Situation spitzt sich dann anhand des Einschulungsstichtages zu, der festlegt, welche Kinder bereits eingeschult werden sollen und welche noch nicht:

Der Einschulungsstichtag in Rheinland-Pfalz ist im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht „gewandert“, sondern auf dem 31.08. verblieben. D.h. Kinder die nach dem 31.08. das sechste Lebensjahr vollenden, werden erst ein Jahr später eingeschult. Dies ist ein inzwischen vergleichsweise später Einschulungsstichtag, so dass in Rheinland-Pfalz vergleichsweise junge Kinder eingeschult werden.

Nähere Informationen zur Einschulungsstichtag erhalten Sie unter dem Link Einschulungsstichtag Rheinland-Pfalz.

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Die Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz

Einige Familien stellen dann fest, dass ihre Kinder zwar vor dem Einschulungsstichtag geboren sind, eine Einschulung aber noch zu früh für sie wäre, so dass sie den Kindern gerne noch ein weiteres Jahr im Kindergarten gönnen würden (Stichwort: Zurückstellung von der Schule Rheinland-Pfalz).

In sehr seltenen Fällen sprechen Schulleiter bereits „von Amts wegen“ die Zurückstellung von der Schule aus, wenn sie selbst der Meinung sind, dass das Kind noch nicht schulreif ist. Dies kommt in der Praxis indes sehr selten vor. Möchten Eltern keine Zurückstellung von der Schule, müssen Sie sich dann dagegen wehren.

Meist tritt der umgekehrte Fall auf, dass die Eltern eine Zurückstellung von der Schule möchten und der Schulleiter das Kind in der Schule sieht. In diesen Fällen können die Eltern indes keine Zurückstellung von der Schule verlangen, sondern diese nur bei dem Schulleiter beantragen, der darüber entscheidet.

Inhaltlich ist die Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz „In der Regel“ nur aus gesundheitlichen Gründen geregelt, was freilich nicht ausschließt, dass Kinder „außerhalb der Regel“ auch aus kognitiven und sozial-emotionalen Gründen zurückgestellt werden können. Insbesondere die sozial-emotionalen Zurückstellungsgründe (wenn das Kind einfach noch nicht soweit ist) hat eine hohe praktische Relevanz in Rheinland-Pfalz.

Nähere Informationen zur Zurückstellung von der Schule erhalten Sie unter dem Link Zurückstellung von der Schule Rheinland-Pfalz.

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Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf in Rheinland-Pfalz

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist für viele Kinder notwendig und Eltern wünschen dies selbst (bspw. blinde Kinder, geistig behinderte Kinder usw.). Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen Schulen versuchen, „normale Kinder“ in den sonderpädagogischen Förderbedarf „zu verschieben“, damit sie an weitere Ressourcen in Form von Sonderpädagogen in der Schule gelangen.

Insbesondere im Zusammenhang mit der gewünschten Zurückstellung von der Schule muss man deshalb aufpassen, dass man der Schule keine Munition liefert, die sie dann dafür nutzt, statt einer Zurückstellung von der Schule auszusprechen, das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen! Aber auch Kinder, die wegen Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten in heilpädagogischen Kindergärten waren, unterliegen einem erhöhten Risiko, in das Schema sonderpädagogischer Förderbedarf zu gelangen.

Nähere Informationen zum sonderpädagogischen Förderbedarf im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Einschulung Rheinland-Pfalz.

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Einschulung und Kindergarten

Erfolgt eine Zurückstellung vom Schulbesuch und hat das Kind bisher noch keinen Kindergarten besucht, dann wird meist Druck gemacht, dass das Kind im Vorschuljahr einen Kindergarten besuchen soll, was einer eigentlich nicht existenten mittelbaren Kindergartenpflicht gleichkommt

Nähere Informationen zu Zurückstellungen und Kindergarten erhalten Sie unter dem Link Einschulung und Kindergarten Rheinland-Pfalz.

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Kann-Kinder & Vorzeitige Einschulung Rheinland-Pfalz

Andere Familien stellen umgekehrt fest, dass viele Freunde ihres Kindes bereits eingeschult werden sollen, während ihr eigenes Kind erst nach dem Einschulungsstichtag geboren ist und außen vor bliebe, obwohl es durchaus bereits schulreif ist (Stichwort: vorzeitige Einschulung Rheinland-Pfalz).

Für die vorzeitige Einschulung in Rheinland-Pfalz muss ein Antrag gestellt werden und der Schulleiter entscheidet dann über die vorzeitige Einschulung.

In der Praxis wird durchaus auch bei vorzeitigen Einschulungen sehr restriktiv gearbeitet, so dass es auch hier immer öfter zu Konflikten kommt.

Nähere Informationen zur vorzeitigen Einschulung im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link vorzeitige Einschulung in Rheinland-Pfalz.

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