Lernschwierigkeiten und Lernstörungen:

Kinder mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen müssen bei der Leistungserfassung und Leistungsbeurteilung ggf. besonders behandelt werden.

Relevanz haben hier vor allem:

  • Die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule.
  • Die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben.

Wenn Sie Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung haben, müssen die entsprechenden Normen genauestens beachtet werden, um ggf. Erleichterungen in Anspruch zu nehmen. In der Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule heißt es u.a.:

Ziffer 4. Leistungsbeurteilung
4.1 Maßnahmen der Leistungsbeschreibung und -beurteilung müssen dem grundsätzlichen Förderungsanspruch entsprechen. Sie orientieren sich an
- den individuellen Lernvoraussetzungen und Lernwiderständen,
- den erreichten Lernfortschritten sowie
- den zu erreichenden Zielvorgaben.
4.2 Die Leistungsbeurteilung des geförderten Kindes erfolgt in vielfältigen Formen. Sie bezieht die individuellen Lernfortschritte mit ein, sie beachtet die Lehrplanvorgaben und berücksichtigt die Gruppe, in der die Leistung erbracht wurde (Klasse, Fördergruppe).
Ist trotz gezielter Förderung eine anforderungs- und gruppenbezogene Leistungsbeurteilung in Form von Noten pädagogisch nicht geboten, weil sie die Entwicklung von Leistungsfähigkeit behindert, kann der individuelle Lernfortschritt verbal beschrieben werden, wenn die Eltern zustimmen. Die Beschreibung berücksichtigt dabei die jeweiligen Zielvorgaben der Fördermaßnahmen, das Lernverhalten des Kindes und das Informationsbedürfnis der Eltern. Diese Grundsätze gelten auch für das Erstellen von Zeugnissen.
4.3 Eltern und Kinder haben einen Anspruch auf Information über den tatsächlichen Leistungsstand und werden deshalb regelmäßig über erzielte Lernfortschritte informiert.
4.4 Bei den Enpfehlungen, die von der Grundschule für den weiteren Besuch der Sekundarstufe ausgesprochen werden, ist zu berücksichtigen, ob bei sonst überzeugender Gesamtleistung, eine Teilnahme am Unterricht der empfohlenen Schule zu erwarten ist.

Für weitergehende Fragen hierzu, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Für nähere Details zur Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) klicken Sie bitte diesen Link an.

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