Das Bewertungsverfahren:
a. Berücksichtigung des ermittelten Sachverhalts:
Wichtigste Grundlage der Bewertung ist, daß der Lehrer die ermittelten Sachverhalte für das Bewertungsverfahren vollständig zugrundelegt.
Probleme können dabei immer wieder entstehen, wenn Schüler Bearbeitungen nicht beenden konnten, d.h. zum Zeitpunkt der Abgabe einzelne Themen nur in Form von Gliederungen, Entwürfen o.ä. gefertigt haben.
- Sollen diese einer Klausur beigefügt werden, sollte vorsichtshalber immer ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen.
- Inwiefern diese dann als Sachverhalt für das Bewertungsverfahren heranzuziehen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Für weitergehende Fragen hierzu, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
b. Notenbildung:
Die Frage der Notenbildung ist (beispielhaft für Rheinland-Pfalz) in den verschiedenen Schulordnungen geregelt. Zu beachten sind aber auch spezialgesetzliche Regelungen für einzelne Prüfungen (insbesondere für die Abschlußprüfungen).
- Hierauf wird aufgrund der sehr unterschiedlichen Regelungen im einzelnen verwiesen.
Je nach gesetzlicher Grundlage sind dabei auch pädagogische Beurteilungsspielräume eine erhebliche Rolle.
Für weitergehende Fragen hierzu, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
c. Der Grundsatz der absoluten Bewertung:
Leistungsbewertungen sind Individualleistungen.
Ihre Bewertung hat demnach anhand eines absoluten Maßstabes zu erfolgen:
- Dieser Maßstab orientiert sich an dem, was man von einem „Schüler“ in dem zu prüfenden Bereich erwartet.
- Unerheblich sind hingegen Leistungen anderer Schüler, die zufällig in demselben Klassenverband sind bzw. an demselben Prüfungstermin teilnehmen; diese bilden keinen Maßstab und die Frage, ob die Klasse (im Vergleich zu den Vorjahren) besonders gut oder schlecht abgeschnitten haben, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Soviel zur Theorie.
Natürlich wird es in der Praxis immer so sein, daß die Leistungen anderer Schüler aus dem Klassenverband bei der konkreten Bewertung eine Rolle spielen werden, denn der Lehrer berücksichtigt meist als Ausgangsbasis für seine Notenbildung eine Durchschnittsleistung der Klasse (relativer Prüfungsmaßstab).
- Ungeachtet dessen ist grundsätzlich auf einen absoluten Maßstab abzustellen. Relative Bewertungsmaßstäbe werden allenfalls für eine „Feinjustierung“ als zulässig erachtet, aber nicht zur Ermittlung Ausgangslage für eine Bewertungsskala.
- Das heißt: Eine gute Leistung bleibt auch dann gut, wenn andere noch besser sind.
Relevanz kann dies vor allem auch dann haben, wenn die Häufung besonders guter Leistungen von Mitschülern auf rechtswidrig erlangtem Sonderwissen beruhen (beispielsweise, weil einige Tipps von Lehrern erhalten haben):
- Zwar hat derjenige, der (ohne dieses Sonderwissen) „nur“ eine gute Leistung abgeliefert hat, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einen Bewertungsbonus dafür zu erhalten (keine Gleichbehandlung im Unrecht).
- Ist Ausgangspunkt seiner Bewertung aber ein relativer Prüfungsmaßstab gewesen, der (aufgrund der besonders guten Leistungen der anderen) nicht so gut ausgefallen ist, wie dies eigentlich unter Zugrundelegung eines absoluten Maßstabs erforderlich gewesen wäre, kann dies durchaus zu einem Verfahrensfehler im Bewertungsbereich geführt haben, der zu einer Wiederholung berechtigt.
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