Insbesondere Informationspflichten des Lehrers und Informationsansprüche des Schülers und der Eltern:

Im schulischen Bereich sind Informationsansprüche über Leistungserfassung und Leistungsbewertung gegenüber den Schülern aber auch gegenüber den Eltern besonders bedeutsam. Hierzu treffen das Schulgesetz sowie die Schulordnungen zahlreiche Regelungen:

Schulgesetz:
§ 2 (7) Die Schule informiert die Eltern über alle wesentlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung.

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen:
§ 35 (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.
(2) Beurteilungen mündlicher oder praktischer Leistungen werden der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler spätestens bis zum Ende der Unterrichtsstunde bekanntgegeben und begründet.
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Übergreifende Schulordnung:
§ 56 (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.
(2) Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenverteilung (Notenspiegel) mitgeteilt. Noten für mündliche Leistungsnachweise werden bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten Unterrichtsstunde bekanntgegeben. Epochalnoten sind nach Abschluß der Unterrichtseinheit mitzuteilen.
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