Rechtsgrundlagen für die Leistungserfassung und Bewertung im schulischen Bereich:
Vorangestellt werden die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Leistungsbewertung, denn nur wer diese kennt, weiß welche Anforderungen an Leistungsbewertungen im einzelnen zu stellen sind:
Die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Leistungserfassung und Bewertung basieren in jedem Bundesland auf verschiedenen Eckpfeilern:
a. Rahmen der Schulordnungen:
In Rheinland-Pfalz geben die Schulordnungen zunächst einen Rahmen bei der Leistungserfassung und Bewertung vor.
b. Ggf. Ausfüllung durch Regelungen der Gesamtkonferenz:
Die Regelungen in den Schulordnungen sind Rheinland-Pfalz sind bereits sehr detailliert.
Die Gesamtkonferenz ist ungeachtet dessen gem. Ziffer 2.3.1 zuständig für die Erörterung von Grundsatzfragen zur Vereinheitlichung der Maßstäbe zur Leistungsbeurteilung.
Soweit die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz derartige Regelungen getroffen hat, sind diese für alle Lehrer verbindlich, d.h. diese müssen sich hieran halten.
c. Subsidiär – Regelungen der einzelnen Lehrer:
Soweit es an einer Regelung in der Schulordnung fehlt und die Gesamtkonferenz auch keinen Beschluß hierzu gefaßt hat, können die einzelnen Lehrkräfte Regelungen treffen. Dies ist aber nur im Rahmen ihres pflichtgemäßen dienstlichen Ermessens und unter Beachtung der für sie geltenden Bestimmungen möglich.
Die Lehrkräfte sind zudem alleine für die Leistungsbewertung zuständig.
Für weitergehende Fragen hierzu, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
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