Leistungserfassung und Bewertung im schulischen Bereich:
Leistungsbewertungen sind unerläßlich, wenn man einen Anhalt dafür haben möchte, wer ein bestimmtes Ziel erreicht hat.
Das Problem jedweder Leistungsbewertung liegt darin begründet, daß diese im schulischen Alltag durch Dritte (die Lehrer) vorgenommen wird. Um eine möglichst objektive Entscheidung zu erhalten und jedem dieselben Chancen zu geben, hat sich im Bereich des sogenannten „Prüfungsrechts“ (zu dem auch die schulischen Leistungsbewertungen gehören) eine gewisse Systematik herausgebildet, die Grundlage jeder Leistungsbewertung ist:
- Insbesondere geht es darum, daß der Bewertung ein Verfahren zur Seite gestellt wird, um die Bewertung möglichst zu objektivieren. Insofern ist vor allem zu beachten, daß das Verfahren der Leistungsbewertung ordnungsgemäß erfolgt.
- Darüber hinaus müssen bestimmte Grundsätze bei der konkreten Bewertung beachtet werden, damit auch dieses zwangsläufig subjektive Element, soweit als möglich objektiviert wird.
Im Rahmen des Schulrechts gelten diese Grundsätze - außerhalb der für die spätere Berufsausübung relevanten Abschlußprüfungen - allerdings nicht uneingeschränkt. Im „normalen Schulalltag“ beinhaltet jede Leistungsbeurteilung nämlich zusätzlich noch einen „pädagogischen Beurteilungsspielraum“, der modifizierend auf die einzelne Beurteilung Einfluß nehmen kann:
§ 33 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen:
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(2) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung erfolgen gem. § 25 Abs. 1 SchulG in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind als Schritte und Resultate im Lernprozeß zu sehen. Der Lernprozeß wird dokumentiert. Form und Anzahl der Leistungsfeststellungen werden von pädagogischen Gesichtspunkten bestimmt. Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Der Unterricht muß genügend bewertungsfreie Lernabschnitte enthalten.§ 50 übergreifende Schulordnung:
(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gem. § 25 Abs. 1 SchulG durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit der Lehrkraft bestimmt. Leistungehn von Schülerinnen und Schüler sind als Schritte und Resultate im Lernprozeß zu sehen.
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Beispielsweise wird vertreten, ob es für den einzelnen aus den unterschiedlichsten Gründen ggf. „besser ist“ eine bestimmte Note zu erhalten oder versetzt zu werden oder nicht, um beispielsweise motivierend oder unterstützend tätig zu werden (wenngleich dies oft genug zynische Anklänge besitzt).
In der nachfolgenden Untergliederung gehe ich auf die verschiedenen Teilbereiche der Leistungsbewertung ein, innerhalb derer es Fehler geben kann. Hierbei gehe ich auf die normalen Schulnoten ein, d.h. nicht auf Abschlußprüfungen, für die teilweise ergänzende Regeln gelten.
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Für noch ausführlichere Informationen zu Leistungserfassung und Leistungsbewertung nutzen Sie bitte auch meinen Servicebereich Prüfungsrecht (http://pruefungsrecht.rechtsanwalt-zoller.de), der allerdings die schulischen Besonderheiten nicht erfaßt.