Ordnungsmaßnahmen & erzieherische Einwirkungen in Rheinland-Pfalz – §§ 95 ÜSchO RLP

Neben der Vergabe von Schulnoten, ist die erzieherische Tätigkeit die Hauptaufgabe der Schulen, die in RLP in Form von Ordnungsmaßnahmen und erzieherischen Einwirkungen erfolgt:

Auch wenn man hierbei oftmals euphemistisch von der Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus spricht, ist es in der Praxis so, dass die Schule in ihrem Bereich damit sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse aufweist:

  • Zu den erzieherischen Einwirkungen der Schule gehören alltägliche Maßnahmen, wie die Ermahnung, Strafarbeiten, Elterngespräche usw., die man gar nicht bewusst wahrnimmt – solange diese nicht ungerecht oder im schlimmsten Fall sogar stigmatisierend erfolgt.
  • Darüber hinaus gibt es gravierendere pädagogische Eingriffe wie Unterrichtsausschlüsse, Ausschlüsse von Klassenfahrten, Schulausschlüsse usw., die man als Ordnungsmaßnahmen bezeichnet.

Fakt ist, dass die erzieherische Arbeit in Schulen oftmals hanebüchen erfolgt und oftmals eher von persönlichen Zu- und Abneigungen bzw. der Abwägung von Vor- und Nachteilen für den Lehrer selbst geprägt sind.

Sollten Sie den Eindruck haben,

  • dass die Schule Ihr Kind auf dem Kieker hat
  • und/oder pädagogische Ahndungen sich häufen oder die Größenordnung von Ordnungsmaßnahmen erreichen,

sollte man dies ernst nehmen, denn sind diese Grenzen erst einmal überschritten, dann entwickelt dies sehr häufig eine Eigendynamik und man kommt dann nicht mehr heraus. Wer hier nicht rasch gegensteuert, wird schnell überrollt. Sie können mich hierzu gerne für eine Erstberatung kontaktieren, natürlich kann ich aber auch in ganz Rheinland-Pfalz Ihren Fall übernehmen.

Weitere Informationen zum Thema Ordnungsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz finden Sie zudem nachfolgend. Die Darstellungen orientieren sich an weiterführenden Schulen. Zu Fragen die Grundschule betreffend, müssten Sie mich direkt kontaktieren.

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Bayern

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

und Ordnungsmaßnahmen NRW

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Anwalt für Schulrecht - Info

Was sind Erzieherische Einwirkungen im Sinne des § 96 ÜSchO Rheinland-Pfalz?

Die pädagogische Arbeit der Schule startet grundsätzlich mit bloßen Erzieherischen Einwirkungen: „Ordnungsmaßnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen.“ heißt es in § 96 ÜSchO.

In § 96 Übergreifende Schulordnung werden verschiedene Fallbeispiele für erzieherische Einwirkungen aufgezählt:

  • Gespräch,
  • Ermahnung,
  • Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
  • Verpflichtung zur Übernahme von Arbeiten für die Schul- oder Klassengemeinschaft,
  • Nacharbeiten von Versäumtem,
  • zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
  • Entschuldigung für zugefügtes Unrecht
  • und Überweisung in eine andere Klasse oder in einen anderen Kurs derselben Klassen- oder Jahrgangsstufe der Schule.

Es handelt sich hierbei um keine abschließende Aufzählung, so dass auch andere erzieherische Einwirkungen denkbar sind.

Wie man anhand der Fallbeispiele erkennt, geschehen solche erzieherischen Einwirkungen jeden Tag, ohne dass man dies als solche oftmals wahrnimmt. Nehmen diese allerdings ein Ausmaß an, dass Ihr Kind immer für alles verantwortlich gemacht wird oder es derart kumuliert, dass Sie künftig Ordnungsmaßnahmen befürchten müssen, dann wird eine andere Dimension erreicht.

Praktische Relevanz hat auch die Überweisung in eine Parallelklasse, die vergleichsweise hohes Gewicht aufweist und in anderen Bundesländern auch üblicherweise deshalb als Ordnungsmaßnahme geregelt ist. Nur weil diese als bloße erzieherische Einwirkung in RLP geregelt ist, heißt das nicht, dass man sie „mal so anordnen“ kann.

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu natürlich weiterhelfen. Rufen Sie mich also gerne an.

Mehr über Erzieherische Einwirkungen erfahren Sie über den Link Erzieherische Einwirkungen RLP.

Anwalt für Schulrecht - Info

Was sind Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 97 Übergreifende Schulordnung (ÜSchO) Rheinland-Pfalz (RLP)?

Ordnungsmaßnahmen sind gravierende erzieherische Eingriffe der Schule, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.

In Rheinland-Pfalz gibt es folgende Ordnungsmaßnahmen in der Schule:

  • Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft (Vor-die-Tür-stellen),
  • schriftlicher Verweis durch den Schulleiter,
  • Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch den Schulleiter,
  • Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen oder an über einwöchigen sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz,
  • Untersagung der Teilnahme am Unterricht für vier bis sechs Unterrichtstage durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter,
  • Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 2 durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter. Das Benehmen mit dem Schulausschuss ist herzustellen (§ 48 Abs. 3 Nr. 4 SchulG). Die Androhung wird in der Regel befristet (Androhung Schulausschluss).
  • der Ausschluss von der bisher besuchten Schule auf Zeit oder auf Dauer (Schulausschluss),
  • der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart,
  • der Ausschluss von allen Schulen des Landes.

Hierzu ist anzumerken, dass es sehr ungewöhnlich ist, dass das vor die Tür stellen als in Rheinland-Pfalz als Ordnungsmaßnahme gilt. In anderen Bundesländern ist dies üblicherweise nur eine erzieherische Einwirkung, da hierin kein gravierenden Grundrechtsverstoß liegt. Umgekehrt hat RLP ja die weitaus gravierendere Überweisung in eine Parallelklasse nur als Erzieherische Einwirkung geregelt…

Bei den 3 letztgenannten Ordnungsmaßnahmen hat nur der Schullausschluss praktische Relevanz. Dass man von allen Schulen einer Schulart oder des Landes ausgeschlossen wird, kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.

Insgesamt gilt: Erhält Ihr Kind Ordnungsmaßnahmen, ist immer eine Grenze überschritten und man sollte in Erwägung ziehen, hiergegen juristisch vorzugehen, wenn diese ungerecht sind, weil Ihr Kind tatsächlich unschuldig ist oder die Strafe als zu hart erscheint. Für eine erste Einschätzung Ihres Falles können Sie mich gerne anrufen.

Nähere Informationen zu Ordnungsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz erhalten Sie zudem über den Link Ordnungsmaßnahmen RLP.

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