Privatschulverträge und Privatschulrecht (im Sinne anerkannter Ersatzschulen):
Wenn vom Schulrecht die Rede ist, denkt man meist an die öffentlichen Schulen.
Die Privatschulen (hier ausschließlich im Sinne "anerkannter Ersatzschulen") agieren indes keineswegs in einem rechtsfreien Raum, auch wenn sie nicht unmittelbarer Gegenstand des Schulgesetzes und der sonstigen untergesetzlichen Normen sind. Hierzu § 22 Schulgesetz Rheinland-Pfalz:
"(1) Das Schulen sind öffentliche Schulen oder private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft).
(2) Öffentliche Schulen sind Schulen, die vom Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft errichtet werden. Alle anderen Schulen sind Schulen in freier Trägerschaft.
(3) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Vorschriften der Teile 1 und 7 dieses Gesetzes sowie der Teile 2 bis 6, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für Schulen in freier Trägerschaft das Privatschulgesetz."
Das heißt freilich nicht, daß die Rechtsstreitigkeiten zwischen Schülern und anerkannten Rechtsschulen völlig anders zu behandeln wären, als dies gegenüber öffentlichen Schulen der Fall ist. Teilweise gelten zivilrechtliche Sonderregelungen, teilweise die eingangs dargestellten Regeln auch für die anerkannten Ersatzschulen.
Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden in den nachfolgenden Untergliederungspunkten kurz dargestellt: