Förmliche Ordnungsmaßnahmen (Unterrichtsausschluss, Schulausschluss):

Förmliche Ordnungsmaßnahmen - insb. Unterrichtsausschluss und Schulausschluss:

Förmliche Ordnungsmaßnahmen sind solche, die im Gesetz ausdrücklich als solche erwähnt sind (vgl. hierzu §§ 56 Grundschulordnung, 97 Übergreifende Schulordnung):

§ 56 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen:
(1) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG getroffen werden:
1. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft;
2. schriftlicher Verweis durch die Schulleiterin oder den den Schulleiter,
3. Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen, bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
4. Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen durch die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
5. Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 2 durch die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Schulausschuss ist vorher zu hören. Die Androhung wird in der Regel befristet.
(2) Gemäß § 55 SchulG kann auch der Ausschluß von der bisher besuchten Grundschule auf Zeit oder auf Dauer als Ordnungsmaßnahme getroffen werden, sofern eine unmittelbare Maßnahme der Jugendhilfe oder der Schulbesuch an einer anderen Schule anschließt.

§ 97 Übergreifende Schulordnung:
(1) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG getroffen werden:
1. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft;
2. schriftlicher Verweis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
3. Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen, bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
4. Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen oder an über einwöchigen sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz,
5. Untersagung der Teilnahme am Unterricht für vier bis sechs Unterrichtstage durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
6. Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 2 durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Schulausschuß ist vorher zu hören. Die Androhung wird in der Regel befristet.
(2) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 55 SchulG getroffen werden:
1. der Ausschluß von der bisher besuchten Schule auf Zeit oder Dauer,
2. der Ausschluß von allen Schulen einer Schulart,
3. der Ausschluß von allen Schulen des Landes.

Praktische Relevanz weisen vor allem der zeitweilige Unterrichtsausschluss und der Schulausschluss auf. Hiergegen sollte man sich immer wehren.

Für nähere Fragen hierzu, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahmen:

Vor allem unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind an die Rechtmäßigkeit hohe Anforderungen zu stellen:

  • So kommen förmliche Ordnungsmaßnahmen nur dann in Betracht, soweit pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen.
  • Zudem muß es sich um schwerwiegende Verhaltensweisen von Schülern handeln, wie z.B.: mutwillige Zerstörung fremden Eigentums, erhebliche Störungen des Schulbetriebs oder Gewalttätigkeiten.
  • Bei weniger gravierenden Vorkommnissen sind förmliche Ordnungsmaßnahmen allenfalls denkbar bei deren Häufung oder besonderen Begleitumständen, wie z.B. häufigem Zuspätkommen, häufiges Schwänzen usw.

Zu beachten ist zudem der besondere Sinn und Zweck von förmlichen Ordnungsmaßnahmen im schulischen Bereich, der weitere enge Grenzen setzt:

  • So sind Ordnungsmaßnahmen nur zum Zweck der Erziehung des störenden Schülers notwendig (pädagogischer Zweck), selbst wenn sie vornehmlich dem Schutz von Mitschülern dienen (z.B. Gewaltübergriffe).
  • Reine Vergeltungsstrafen sind unzulässig.
  • Insbesondere darf auch nicht generalpräventiv ein Exempel statuiert werden.

Für nähere Fragen hierzu, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Rechtsschutz gegen förmliche Ordnungsmaßnahmen - Unterrichtsausschluss, Schulausschluss:

Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte, d.h. vor allem, daß diese in einem förmlichen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten ergehen müssen (was oftmals übersehen wird). Gegen die Ordnungsmaßnahmen ist folglich auch Widerspruch und ergänzend gerichtlicher Rechtsschutz möglich.

Zu beachten ist, daß die Schule beweisbelastet ist, so daß sich Beweisschwierigkeiten ergeben können.

Wichtig ist vor allem, sofort zu reagieren, wenn Ordnungsmaßnahmen vollzogen werden sollen. Ein Unterrichtsausschluß hat sich beispielsweise nach dem Vollzug erledigt und auf Verwaltungsebene prüft dann niemand mehr die Rechtmäßigkeit nach. Deshalb sollte man vorab reagieren.

Für nähere Fragen hierzu, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

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