Nichtversetzung/ Versetzung aufgrund einer Nachprüfung für Gymnasien, Realschule plus usw. in Rheinland-Pfalz

Die Frage, ob jemand versetzt wird oder nicht, bestimmt sich nach der jeweiligen Schulform, wobei praktische Relevanz regelmäßig nur das Gymnasium hat, so dass ich mich nachfolgend darauf beschränke. Haben Sie Fragen zu anderen Schulformen, müssten Sie mich hierfür wegen einer Erstberatung anrufen.

Die Systematik ist wie folgt:

  • Nichterreichen bestimmter Noten gem. § 66 ÜSchO
  • Ausnahmsweise Versetzung durch Notenausgleich gem. § 66 ÜSchO
  • Ausnahmsweise Versetzung aufgrund einer Nachprüfung gem. § 68 ÜSchO
  • Ausnahmsweise Versetzung in besonderen Fällen gem. § 71 ÜSchO

Bitte beachten Sie, dass ich im Einzelnen nur überschlägig die Systematik darstellen kann, je nach Schulform aber konkret geschaut werden muss. Bei konkreten Rückfragen müssten Sie sich direkt an mich wenden.

Besonderheiten ergeben sich beim Zugang zur gymnasialen Kursstufe, wo die Regellungen unter § 80 Abs. 8 ÜSchO zusammengefasst sind.

Wie kann man sich gegen Nichtversetzungen in Rheinland-Pfalz wehren?

Allgemein gilt: Man muss sofort handeln, denn nach Beginn der Sommerferien gelten Lehrer für bis zu 6 Wochen nicht als erreichbar.

Wenn Sie also von einer möglichen Nichtversetzung erfahren, muss sofort gehandelt werden.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich das natürlich gerne für Sie übernehmen. Als besonderen Service biete ich die Vermittlung einer Klausurenkontrolle durch fachkundige Lehrkräfte an, wenn man den Eindruck hat, bei einigen Klassenarbeiten ist es nicht mit rechten Dingen zugegangen…

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Sitzenbleiben, Nichtversetzung Baden-Württemberg

Vorrücken Bayern

Sitzenbleiben & nachträgliche Versetzung Hessen

Nichtversetzung Niedersachsen

und Nichtversetzung NRW

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Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

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Sitzenbleiben, Nichtversetzung Baden-Württemberg

Vorrücken Bayern

Sitzenbleiben & nachträgliche Versetzung Hessen

Nichtversetzung Niedersachsen

und Nichtversetzung NRW

Anwalt für Schulrecht - Info

Versetzungsnoten und Notenausgleich gem. § 66 ÜSchO

Analog zu anderen Bundesländern wird eine positive Prognose für das kommende Schuljahr üblicherweise angenommen, wenn die Noten stimmen oder schlechte Noten ausgeglichen werden können.

Die Einzelheiten finden Sie in § 66 ÜSchO.

Welche Versetzungsanforderungen gibt es?

Ausgangsbasis der Frage, ob man hätte versetzt werden können, ist also stets die Frage der einzelnen Schulnoten: Insbesondere die Frage, ob und wie viele „Fünfen“ man im Zeugnis hat, ist Ausgangsbasis dessen, ob man versetzt wird oder nicht.

Wer diese Ziele nicht erreicht, der kann versuchen, die einzelnen Schulnoten anzugreifen und damit eine abweichende Zeugnisnote erhalten.

Da mit Beginn der Sommerferien die Fachlehrer meist als 6 Wochen lang nicht erreichbar gelten, ist es sinnvoll, dass man sich möglichst frühzeitig darum kümmert.

Im Falle, dass eine Nichtversetzung im Raum steht, sollte man deshalb immer vor den Sommerferien noch loslegen. Dies erhöht deutlich die Chancen, eine Nichtversetzung aufzuheben.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht, kann ich dies in ganz Rheinland-Pfalz gerne für Sie übernehmen.

Kann man schlechte Noten ausgleichen?

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines Notenausgleichs, d.h. schlechte Noten können partiell durch gute Notenausgeglichen werden.

Auch hier stellt sich oftmals das Problem, dass die Ausgleichsnoten nicht so gut sind, wie diese sein sollten. Dann muss man in Frage stellen, ob man statt einer „3“ nicht doch eine „2“ als Ausgleichsnote erhalten kann.

Im Ergebnis stellt sich hier dasselbe Problem, da auch dies vor den Sommerferien angegangen werden muss, bevor es schwierig wird, jemanden zu erreichen. Auch hier kann ich Sie natürlich gerne unterstützen.

Kann ich sitzen bleiben, wenn ich keinen „blauen Brief“ erhalten habe?

Im Gegensatz zur Grundschule in Rheinland-Pfalz. Wo das Fehlen einer Warnung vor einer Nichtversetzung tatsächlich zu einer Versetzung führen kann, ist dies bei weiterführenden Schulen nicht der Fall, d.h. wer keine Warnung hinsichtlich einer Nichtversetzung erhält, bleibt trotzdem sitzen. Es ist im Ergebnis nur ein Dienstverstoß des Lehrers, der keinen Einfluss auf die Nichtversetzung hat.

Ganz so ist es allerdings nicht, denn argumentativ kann man dies in einem Rechtsstreit hinsichtlich einer Nichtversetzung schon verwenden. Sollten Sie also keinen blauen Berief erhalten haben und ist das nicht das einzige Argument, dass Sie haben, dann kann ich auf dieser Basis durchaus versuchen, die Nichtversetzung anzugreifen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Versetzung aufgrund einer Nachprüfung gem. § 68 Übergreifende Schulordnung

Selbst wenn man eigentlich nichtversetzt worden wäre, gibt es in Rheinland-Pfalz grundsätzlich die Möglichkeit, schlechte Noten in Form einer Nachprüfung zu kompensieren.

Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zur Nachprüfung gem. § 69 ÜSchO. Auch wenn dies in Rheinland-Pfalz vergleichsweise großzügig gehandhabt wird, kann es im Einzelfall auch hier Probleme geben. In diesem Fall können Sie mich gerne wegen einer Erstberatung oder Vertretung Ihrer Interessen in ganz Rheinland-Pfalz kontaktieren.

Weitere Probleme kann es geben, wenn die Nachprüfung nicht so gelaufen ist, wie man sich dies versprochen hat. In diesem Fall kann ich Ihnen für die meisten Fächer Lehrer vermitteln, die die Prüfungsdurchführung fachkundig überprüfen und wir können schauen, ob man diese auf dieser Basis angreifen kann. In diesem Fall können Sie mich gerne wegen einer Erstberatung oder Vertretung Ihrer Interessen in ganz Rheinland-Pfalz kontaktieren.

Anwalt für Schulrecht - Info

Versetzung in besonderen Fällen gem. § 71 Übergreifende Schulordnung

Die Versetzung in besonderen Fällen ist eine Form der pädagogischen Versetzung aus der Erwägung heraus, dass die Grundlagen der Nichtversetzung des abgelaufenen Schuljahres Besonderheiten unterliegen und demnach kein hinreichendes Indiz für die Leistungsfähigkeit im kommenden Schuljahr sind.

Aus diesem Grunde wird die Norm allerdings auch nur sehr eng angewandt, denn grundsätzlich orientiert man sich anlässlich der Prognose am abgelaufenen Schuljahr und Probleme können Kinder immer haben. Sinn und Zweck der Norm beschränkt sich demnach auf langwierige und schwerwiegende Probleme, die das Schuljahr nachhaltig negativ beeinflusst haben und von denen man annimmt, dass sie im kommenden Schuljahr nicht mehr entgegenstehen und der Schüler wieder deutlich bessere Leistungen erbringen kann.

Haben Sie hier Probleme, können Sie mich gerne wegen einer Erstberatung oder Vertretung Ihrer Interessen in ganz Rheinland-Pfalz kontaktieren.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Nichtversetzung, Versetzung aufgrund einer Nachprüfung oder einer Versetzung in besonderen Fällen in Rheinland-Pfalz

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich gut einschätzen, wo mögliche Chancen einer Versetzung liegen und Ihnen auch eine fachmännische Überprüfung Ihrer Klausuren vermitteln. Darüber hinaus kann ich Ihren Fall natürlich auch in ganz Rheinland-Pfalz gerne übernehmen.

 

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